Der Vorstand

1. Vorsitzender: Nils Flemming
2. Vorsitzende: Regina Harms

Kassenwart: Susanne Laatz
Schriftwart: Florian Schmidt

Stand: 18.11.2021

Die Ansprechpartner

Herren: Sven Böckel, Patrick Clasen, Tobias Stelling

Alte Herren: Andreas Blum

Senioren: Marcel Edelmann
Jugendabteilungen: Sönke Hinz
B-Jugend: Martin Lindemann
C-Jugend: Christian Naterski und Andrea Brandenburg
D-Jugend: Andreas Mogck, Steffen Wienck und Sönke Hinz
E-Jugend: Helge Ständeke und René Peim
F-Jugend: Kathrin Schlomm und Florian Schmidt
Badminton: Reinhard Baras
Tischtennis: Michael Nagel
Volleyball: Hy Van Lam

 

Stand: 18.11.2021

Satzung

des Willinghusener Sportclub von 1958 e.V.
Stand: 01.08.2017

Präambel

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§3 Mitgliedschaften
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Beitragsleistungen und Pflichten
§7 Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte
§8 Einladungen, Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse
§9 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

III. Organe des Vereins
A.Grundsätze
§10 Vereinsorgane
§11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

B. Mitgliederversammlung
§12 Ordentliche Mitgliederversammlung
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

C. Leitungs- und Führungsgremien
§15 Vorstand gem. §26 BGB

IV. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins
§16 Vereinsjugend
§17 Abteilungen

V. Vereinsleben
§18 Stimmrecht, Wahlen, Protokollierung
§19 Satzungsänderung und Fusion
§20 Datenverarbeitung und Internet
§21 Haftungssauschluss
§22 Kassenprüfung
§23 Vereinseigentum

VI. Schlussbestimmungen
§24 Auflösung des Vereins
§25 Mittelverwendung nach Auflösung des Vereins
§26 Inkrafttreten der Satzung

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein wurde am 02. Februar 1958 gegründet und trägt den Namen „Willinghusener Sportclub von 1958 e.V.“, nachfolgend WSC genannt.

Die Farben des Vereins sind gelb und blau. Das Vereinsabzeichen stellt einen Bullen auf einem Wappen dar. Das Wappen ist gelb und trägt die Buchstaben WSC in blau.

Der WSC ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Reinbek unter der Nummer: VR 0270 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Barsbüttel, Ortsteil Willinghusen, Kreis Stormarn.

§2 Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

  • Der Verein bezweckt die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
  • Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Der Vereinszweck wird u.a. erreicht durch:
    • Förderung des Breiten- und Leistungssports. Er stellt seinen Mitgliedern die dafür erforderlichen Einrichtungen zur Benutzung zur Verfügung
    • Unmittelbare Förderung der Mitglieder durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Sportwettbewerben und Meisterschaften
    • Der WSC fördert die Qualifizierung seiner Trainer und Übungsleiter
    • Aus- und Weiterbildung seiner ehrenamtlichen Mitglieder, Teilnahme an Fördervorhaben und Weiterbildungsmaßnahmen seiner Verbände
    • Förderung im Rahmen der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit nach SGB VIII, durch Ferienfahrten und allgemeine Veranstaltungen
    • Durchführung von Vereinsveranstaltungen
    • Verwaltung, Instandhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen Liegenschaftenund Geräte

Der WSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der WSC ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des WSC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den WSC keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

Der Willinghusener SC ist Mitglied im Hamburger Sportbund sowie den entsprechenden Fachverbänden.

II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§3 Mitgliedschaften

  • Vollmitglieder: Jede natürliche Person über 18 Jahre, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, kann Vollmitglied im WSC werden. Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr aufgenommen werden. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht an den Abteilungsversammlungen teilzunehmen, in denen sie geführt
    werden. Stimmrecht in der Abteilungsversammlung haben Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Durch Beschluss des Vorstandes kann mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.
  • Fördernde Personen: Fördernde Personen beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben, sie unterstützen den WSC jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des WSC ist ihnen eröffnet. Sie haben kein Antrags- und Stimmrecht.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Dem WSC ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorzulegen.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen.
  • Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorstandsbeschluss.
  • Minderjährige Vereinsmitglieder: Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft im WSC nur erwerben, wenn ein
    gesetzlicher Vertreter in den Mitgliedsschaftvertrag schriftlich eingewilligt hat und für die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge haftet

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem WSC oder Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen, mit zweiwöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsschluss.

Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

  • bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung,
  • beim wiederholten groben Verstoß gegen die Interessen des WSC,
  • beim wiederholten groben unsportlichen Verhalten,
  • wenn die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem WSC nicht zugemutet werden kann.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach rechtlichem Gehör.

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Monate in Verzug ist und diese trotz Mahnung bei gleichzeitigem Hinweis auf die drohende Streichung nicht innerhalb eines Monats zahlt. Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus demitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte gegenüber dem WSC. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen auf Grund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden. Bei Ausscheiden sind sämtliche überlassene Gegenstände und Unterlagen dem WSC zurückzugeben.

§6Beitragsleistungen und Pflichten
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und ein Kostenbeitrag für die Aufnahme zu leisten.

Die Höhe und die Zahlungsweise der Jahresbeiträge und den Kostenbeitrag für die Aufnahme setzt die Mitgliederversammlung fest.

Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden, die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

Die Jahresbeiträge werden in der Mitte eines Quartals im Kalenderjahr fällig. Ehrenmitglieder sind vom Grundbeitrag befreit.

Bei der Aufnahme in den WSC verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des
Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.

Mitglieder die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des WSC. Kann der Bankeinzug aus Gründen , die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der WSC dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.

Wenn der Jahresbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim WSC eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB nach §247 BGB zu verzinsen. Im Übrigen ist der WSC berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat das Mitglied zu tragen.

Der Vorstand erstellt eine Beitragsordnung und regelt darin Einzelheiten zum Beitragswesen des WSC.

Neben dem Jahresbeitrag kann bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf oder zur Deckung von Vereinsschulden die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Die Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit ist zu begründen. Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung im Kalenderjahr zu erbringen hat, darf das 2-fache des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

Der WSC ist berechtigt für höhere Ausgaben einzelner Abteilungen Abteilungsbeiträge zu erheben. Der Vorstand beschließt die Höhe der Abteilungsbeiträge.

§7Allgemeine Rechte und Pflichten, Stimm- und Wahlrechte

1. Rechte der Mitglieder

  • Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen
  • Recht auf Mitgliedschaft in allen Abteilungen
  • Recht auf gleiche Behandlung aller Vollmitglieder
  • Auskunftsrecht
  • Anspruch auf Aushändigung einer Vereinssatzung
  • Bezugsrecht von Vereinsmitteilungen
  • Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
  • Recht auf Stimmrechtsausübung
  • aktives und passives Wahlrecht (nur Vollmitglied)

2. Pflichten der Mitglieder

  • Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  • Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.

§8 Einladungen,Anträge, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungen, Wahlergebnisse

1) Einladungen
Zur Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mit einer vorläufigen Tagesordnung drei Wochen vor dem Versammlungstermin, durch schriftlichen Aushang im Schaukasten bei der Geschäftsstelle, vom Vorstand bekannt zu geben. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen verkürzen sich die Fristen um die
Hälfte.

2) Anträge
Zu jeder Mitgliederversammlung können mit schriftlicher Begründung von den Mitgliedern, bis drei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand gestellt werden. Eine
Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung obliegt dem Vorstand. Anträge zur Änderung der Satzung können in der Mitgliederversammlung nur gestellt werden, wenn die Tagesordnung es vorsieht. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden in der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

Ordnungsgemäß beim Vorstand eingegangene Anträge, die einer Behandlung in der Mitgliederversammlung bedürfen, sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die den Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung, wie unter Absatz 1 bekannt zu geben ist.

3) Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

4) Beschlussfassungen
Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss von 10% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden. Feststellungen von Wahlergebnissen der zu wählenden Organmitglieder

Blockwahl:
Für alle Kandidaten hat jedes stimmberechtigte Mitglied im Wahlgang nur eine Stimme. Zustimmung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gewählt ist,wer eine Ja-Stimme mehr als Neinstimmen erhalten hat.

§9 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

1) Klagen auf Feststellungen der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis über den Beschlussinhalt gerichtlich geltend gemacht werden.

2) Widersprüche gegenüber Vereinsbeschlüssen sind dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

3) Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zum Widerspruch berechtigt.

III. Organe des Vereins

A.Grundsätze

§10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand gemäß § 26 BGB
3) Die Vereinsjugend
4) Die Abteilungen

§11 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
1) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Für die Vertragsinhalte, -beginn und -beendigung ist ebenfalls der Vorstand zuständig.
4) Der Vorstand ist ermächtigt hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den WSC gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

B.
Mitgliederversammlung

§12 Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des WSC.
2) Teilnahmeberechtigt sind alle Vollmitglieder.
3) Jährlich im ersten Halbjahr muss eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden.
4) Die Versammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dieses das Interesse des WSC erfordert. Die Ladungsfristen verkürzen sich auf die Hälfte.

§14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a.:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Abteilungen
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Beschluss über die vom Kassenwart vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Kalenderjahres
  • Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • Änderungen und Neufassungen der Satzung

2) Wahlen

  1. des Vorstandes
  2. der Kassenprüfer
  3. des Schriftwart
  4. Bestätigung der Jugendleitung

3) Festsetzung der Höhe von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen

C.Leitungs-und Führungsgremien

§15 Vorstand gem. §26 BGB
1) Den Vorstand bilden folgende Personen:

  • Der/die Vorsitzende
  • Der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassenwart
  • der Schriftführer
  • der Jugendleiter

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorsitzende im Jahr 2019, der stellvertretene Vorsitzende im Jahr 2018, der Kassenwart im Jahr 2018, der Schriftführer im Jahr 2017 danach im Wechsel für 2 Jahre.

3) Der Vorstand a – d bildet den Geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB. Er führt die laufenden Geschäfte des WSC. Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Satzung, der Gesetze und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand leitet und führt den WSC nach Maßgabe der Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit deren Vereinsinteressen erfordert.

5) Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

6) Der WSC wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, kann die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bestimmen. Für die Zeit bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der Vorstand die Geschäfte einem Stellvertreter.

8) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung mit einer Aufgabenbeschreibung befristet zu übertragen. Er kann bei Bedarf Ausschüsse für einzelne Projekte berufen.

9) Der Vorstand ist befugt, nach Anhören der Abteilungsleiter und des Betroffenen, gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder sich fortgesetzt satzungswidrig verhalten, unter Ausschluss des Rechtsweges Strafen zu verhängen, die im Einzelnen bestehen können aus:

  • Verwarnung
  • Verweis
  • Sperren
  • Ausschluß aus dem Verein

IV. Sonstige Einrichtungen und Gremien des Vereins

§16 Vereinsjugend
1) Die Jugend des WSC führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die ihr über den Haushalt des WSC zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der
Gemeinnützigkeit des WSC.
2) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des WSC beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 17 Abteilungen

1) Für die Gründung einer Vereinsabteilung ist die Bestätigung durch den Vorstand erforderlich.

2) Jede Abteilung des Vereins soll von einem Abteilungsleiter geleitet werden.

3) Die Abteilungen sind keine rechtsfähigen Untergliederungen des WSC.

4) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und
ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zu dem an Beschlüsse gebunden, die der Beirat oder die Mitgliederversammlung und der Vorstand gefasst bzw. erlassen haben.

5) Mindestens einmal jährlich, vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung, hat die Abteilungsversammlung stattzufinden. Die Einladung ist mit einer Frist
von vier Wochen, durch Aushang im Vereinsheim des WSC mit einer vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter oder
einem Vertreter geleitet.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Wahl des Abteilungsleiter
  • Entgegennahme der Berichte der Abteilung

Der Vorstand hat das Recht zur Teilnahme an den Abteilungssitzungen und Abteilungsversammlungen.

V. Vereinsleben

§18 Stimmrecht, Wahlen und Protokollierung
1) Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind nur Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.

3) Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im WSC persönlich aus. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, dieses kann in der Jugendvollversammlung in vollem Umfang ausgeübt werden.

4) Wahlen für den Vorstand sind offen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Auf Antrag von 10% der anwesenden stimmberichtigten Mitglieder kann die Wahl geheim erfolgen.

5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

6) Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung des WSC per Aushang in der Geschäftsstelle zur Kenntnis zu geben. Sollten innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben werden, ist das Protokoll endgültig.

§19 Satzungsänderung und Fusion
1) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

2) Für die Beschlussfassung von Fusionen des WSC ist die Mitgliederversammlung zuständig. Erforderlich ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§20 Datenverarbeitung und Internet
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des WSC werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im WSC gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jeder Betroffene hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des WSC und allen Mitarbeitern des WSC oder wer sonst für den WSC tätig ist, ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem WSC hinaus.

§21 Haftungsausschluss
1) Ehrenamtlich und Hauptamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§22 Kassenprüfung
1) Drei Kassenprüfer überprüfen einmal im Jahr die Geschäftsführung des Vorstandes darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind, ordentlich in die Bücher des WSC eingeflossen sind und mit den Vorgaben und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Organe in Einklang stehen.

2) Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Schatzmeisters nehmen. Die aus der Prüfungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind mit dem Vorstand, bevor der Prüfungsbericht erstellt wird, zu besprechen. Die Kassenprüfer dürfen keinem weiteren Wahlamt im WSC angehören und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Während der Mitgliederversammlung haben sie ihren Kassenprüfbericht bekannt zu geben.

3) Die Mitgliederversammlung wählt wechselnd jeweils einen Kassenprüfer, sowie einen Ersatzkassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.

§23 Vereinseigentum
1) Grundstücke und andere Vermögensgegenstände des WSC dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken dienen.

2) Mit allen dem WSC gehörenden Gegenständen ist pfleglich und verantwortungsbewusst umzugehen.

VI. Schlussbestimmungen

§24Auflösung desVereins
1) Die Auflösung des WSC kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

2) Der Antrag auf Auflösung des WSC kann vom Vorstand oder von mindestens 10% der Vereinsmitglieder gestellt werden, wenn dieser Antrag mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand angekündigt und unterzeichnet worden ist.

3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§25 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung des WSC oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des WSC an die Gemeinde Barsbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, mit der Maßgabe diese Mittel dem Breitensport wieder zur Verfügung zu stellen.

§26 Inkrafttretender Satzung
Vorstehende Satzungsinhalte wurden von der Mitgliederversammlung am 20.07.2017 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen mit deren Ergänzungen und Änderungen ihre Gültigkeit.

Barsbüttel, den 01.08. 2017

[smls id=”461″]